Es ist über die Zulässigkeit eines AdV-Antrages zu entscheiden.
Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2001 den von den Antragstellern (Ast.) eingelegten Einspruch gegen den Einkommensteuer (ESt) - Änderungsbescheid 2000 vom 27.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen, da die Ast. den Einspruch trotz Aufforderung nicht näher begründet haben.
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