BFH - Beschluß vom 30.09.1998
X S 3/98
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 492

AdV

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X S 3/98

DRsp Nr. 1999/849

AdV

Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung kann der Stpfl. in dem die Steuerfestsetzung betreffenden AdV-Verfahren nicht gehört werden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1987 erhobene Klage der Antragsteller hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 21. Juli 1997 zum überwiegenden Teil abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Erfolglos sind die Antragsteller auch mit ihrem auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide gerichteten Begehren geblieben: Es wurde vom FG durch Beschluß vom 13. Januar 1998 abgelehnt, das wegen Nichtzulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde) durch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Unter Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Antragsteller AdV der angefochtenen Bescheide beim Bundesfinanzhof beantragt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) ist dem AdV-Antrag entgegengetreten.