BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI S 15/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 451

AdV

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI S 15/98

DRsp Nr. 2000/451

AdV

1. VA, die sich in der Ablehnung eines Antrag erschöpfen, sind grds. nicht vollziehbar. 2. Im Verfahren wegen der AdV eines Steuerbescheid ist der BFH nur dann Gericht der Hauptsache, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bei ihm anhängig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil ... die Klage des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 3. Januar 1994 in Sachen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1989 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).