BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I S 19/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1124

AdV

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I S 19/00

DRsp Nr. 2001/10407

AdV

Die AdV eines bereits bestandskräftigen VA ist ausgeschlossen; AdV kommt nur für einen (noch) "angefochtenen VA" in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Zinsbescheids beantragt.

Der Antrag war abzulehnen. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückzuweisen war, kann auch der Antrag auf AdV des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.