BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI S 22/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

AdV

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI S 22/98

DRsp Nr. 2001/13380

AdV

1. VA, die sich in der Ablehnung eines Antrag erschöpfen, sind grds. nicht vollziehbar. 2. Im Verfahren wegen der AdV eines Steuerbescheid ist der BFH nur dann Gericht der Hauptsache, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bei ihm anhängig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;