BFH - Beschluss vom 26.06.2003
X S 4/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1217

AdV

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen X S 4/03

DRsp Nr. 2003/9798

AdV

1. Zu den Anforderungen an die Bejahung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.2. Für die Begründung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (hier: Verneinung der Sanierungsabsicht des Konkursverwalters als auch der Sanierungseignung) genügt es, dass die nach Aktenlage nicht fernliegende - ernstliche - Möglichkeit besteht, dass der Ast. im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller unterhielt bis zum Jahr 1991 ein Groß- und Einzelhandelsunternehmen in der ...branche. Im Jahr 1990 dehnte er seinen Handel auf die neuen Bundesländer aus. Den Großhandel betrieb er in der Rechtsform einer GmbH, den Einzelhandel in der Form eines Einzelunternehmens.

Wegen ungünstiger Geschäftsentwicklung erlitt der Antragsteller mit seinem Einzelunternehmen bis zum Frühjahr 1991 einen Verlust in Höhe von über 1 Mio. DM. Er war daher außerstande, die aus Warenlieferungen der Großhandels-GmbH an sein Einzelunternehmen resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH in Höhe von rd. 650 000 DM zu erfüllen. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Zum 1. Oktober des Streitjahres 1993 erklärte der Antragsteller die Betriebsaufgabe bezüglich seines Einzelunternehmens.