BFH - Beschluss vom 28.08.2003
VIII S 26/02
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1446

AdV

BFH, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen VIII S 26/02

DRsp Nr. 2003/11988

AdV

Hat das FG über einen AdV-Antrag entschieden, so ist ein erneuter AdV-Antrag in derselben Sache nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO statthaft und zwar auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag daher beim BFH zu stellen ist.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt.

Gegen das Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und --nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH)-- beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig.