BFH - Beschluss vom 30.07.2003
I S 4/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 § 116 Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1445

AdV

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I S 4/03

DRsp Nr. 2003/12206

AdV

Hat der BFH eine NZB als unzulässig verworfen, so kann auch der Antrag auf AdV des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben. Denn mit Verwerfung der Beschwerde wegen NZB ist das FG-Urteil rechtskräftig geworden, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 § 116 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1991 auszusetzen.

Dieser Antrag war abzulehnen.

II. Der Senat hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.