BFH - Beschluss vom 18.02.2004
IV S 1/04
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 805

AdV

BFH, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen IV S 1/04

DRsp Nr. 2004/4962

AdV

Ein Antrag auf "AdV des Zerlegungsbescheides in der Form, die er durch das Urteil des FG gefunden hat", ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 3. Juli 2003 11 K 111/99 die Bescheide über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1992 bis 1994 vom 22. Juli 1996 geändert und die Zerlegungsanteile entsprechend dem Klageantrag der Antragstellerin festgestellt. Gegen dieses Urteil hat sich die Stadt X, der durch das FG-Urteil ein niedrigerer Zerlegungsanteil als durch den Bescheid vom 22. Juli 1996 zugewiesen wurde, mit der vom FG zugelassenen Revision gewandt. Über die Revision (Az. IV R 42/03) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin trägt vor, die durch das FG-Urteil begünstigten Gemeinden, die Städte Y und Z, hätten nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung Gewerbesteuerbescheide erlassen, die auf den vom FG festgestellten Zerlegungsanteilen beruhten. Lediglich die Stadt Y habe die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der von ihr erlassenen Bescheide angeordnet.

Die durch das FG-Urteil benachteiligten Gemeinden weigerten sich, die --nach Maßgabe des FG-Urteils-- zu viel gezahlte Gewerbesteuer zu erstatten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß

AdV des Zerlegungsbescheides in der Form, die er durch das Urteil des FG gefunden hat.