BFH - Beschluss vom 26.05.2004
V S 5/04
Normen:
AO § 324 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1414
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 53/03

AdV

BFH, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen V S 5/04

DRsp Nr. 2004/12932

AdV

Pfändet das FA in Vollziehung einer Arrestanordnung Gegenstände, so "droht" eine Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

AO § 324 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind alleinige Gesellschafter einer GbR. Die GbR betreibt u.a. einen Import-Export-Handel mit Kfz. Sie erklärte für die Jahre 2000 bis 2002 u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer in Italien.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass die von der Antragstellerin bezeichneten Abnehmer nicht die tatsächlichen Abnehmer seien. Es handle sich um nicht existente bzw. nicht aktiv tätige Unternehmen oder um Unternehmen, die bei der Antragstellerin keine Fahrzeuge erworben hätten. Auf dieser Grundlage ordnete das FA durch Arrestanordnung vom 14. August 2003 gegenüber der GbR gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) den dinglichen Arrest zur Sicherung von Umsatzsteuer 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt ... EURO an. Im Wesentlichen gleichlautende Arrestanordnungen ergingen auch an die Antragsteller als Haftungsschuldner nach § 71 AO 1977.

Die Arrestanordnungen wurden am 19. August 2003 (teilweise) vollzogen.