BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI S 29/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1348

AdV

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI S 29/03

DRsp Nr. 2005/8914

AdV

Kann der angefochtene VA nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, so kommt AdV wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die schätzweise Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen aus Gewerbebetrieb. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht für die Jahre 1990 bis 1992 die noch streitigen Hinzuschätzungen zu den Betriebseinnahmen/Gewinnen in Höhe von 100 000 DM (1990), 40 000 DM (1991) und 50 000 DM (1992) vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen/Gewinnen in der oben aufgeführten Höhe seien dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. In Höhe der noch streitigen Steuerbeträge und steuerlichen Nebenleistungen (vgl. Schriftsatz vom 3. September 2003)

hat der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision XI B 245/03 zurückgewiesen.

II. Der Antrag ist unzulässig.