BFH - Beschluss vom 11.10.2002
VIII B 172/01
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 306

AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 11.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 172/01

DRsp Nr. 2003/182

AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

1. Wird ein beim Rechtsbehelfssachbearbeiter des AG telefonischer gestellter AdV-Antrag lediglich mündlich abgelehnt, sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dennoch erfüllt. Auch eine mündliche Ablehnung ist wirksam, da das Gesetz keine besondere Form für die Ablehnungsentscheidung vorschreibt.2. Im so genannten Weiterleitungsverfahren kann es nicht Aufgabe der Familienkasse sein, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und inhaltlich zu beurteilen (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.05.2002 - VIII R 64/00).

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhielt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) Kindergeld für seinen 1996 geborenen Sohn; die Zahlungen erfolgten auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto bei der Sparkasse B. Über dieses Konto hatte auch die Ehefrau des Antragstellers, die Kindesmutter, von Oktober 1996 bis zum 27. Januar 2000 Verfügungsberechtigung.

Nachdem die Ehefrau des Antragstellers mit Schreiben vom ... Februar 2000 gebeten hatte, das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto zu überweisen, stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau seit Juli 1999 getrennt lebte.