I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet hat, daß von einer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zustehenden Vergütung Steuer einzubehalten und abzuführen sei. Außerdem ist streitig, ob die Antragstellerin berechtigt ist, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Abzugsanordnung zu verlangen.
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