BFH - Beschluß vom 24.03.1999
I B 113/98
Normen:
EStG (1997) § 50a Abs. 7 ; FGO § 40 Abs. 2 § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1314

AdV; Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I B 113/98

DRsp Nr. 1999/8367

AdV; Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997

1. Der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger kann VA, deren unmittelbarer Adressat der inländische Vergütungsschuldner ist, mit Einspruch und Klage anfechten. Der Vergütungsgläubiger ist daher befugt, die AdV einer gegenüber dem Vergütungsschuldner erlassenen Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997 zu beantragen. 2. Die Vollziehung einer Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 kann auf einen Antrag des Vergütungsgläubigers nur dann ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden, wenn entweder der Vergütungsschuldner zustimmt oder nur auf diesem Weg die Existenz des Vergütungsgläubigers gerettet werden kann oder wenn die Abzugsanordnung eindeutig rechtwidrig ist.

Normenkette:

EStG (1997) § 50a Abs. 7 ; FGO § 40 Abs. 2 § 69 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet hat, daß von einer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zustehenden Vergütung Steuer einzubehalten und abzuführen sei. Außerdem ist streitig, ob die Antragstellerin berechtigt ist, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Abzugsanordnung zu verlangen.