Die vom Senat gemäß §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. i.V.m. Art.
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