BFH - Beschluß vom 23.04.2001
VIII B 125/00; VIII B 126/00
Normen:
FGO §§ 68 74 115 Abs. 3 S. 3 ;

AdV; Änderungsbescheid nach NZB

BFH, Beschluß vom 23.04.2001 - Aktenzeichen VIII B 125/00; VIII B 126/00

DRsp Nr. 2001/11006

AdV; Änderungsbescheid nach NZB

Ergeht während des NZB-Verfahrens ein Änderungsbescheid, gegen der Stpfl. Einspruch einlegt und den er zugleich zum Gegenstand des Verfahrens über die NZB erklärt, so ist der Antrag nach § 68 FGO in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung zulässig gestellt. Das Verfahren über die NZB ist nicht auszusetzen.

Normenkette:

FGO §§ 68 74 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die vom Senat gemäß §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760).