BFH - Urteil vom 26.10.2004
IX R 23/04
Normen:
AO § 357 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 325
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 597/03

AdV-Antrag als Einspruch?

BFH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IX R 23/04

DRsp Nr. 2005/21

AdV-Antrag als Einspruch?

1. Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind gem. § 133 BGB auszulegen. Das gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen.2. Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs allein schadet nicht.3. Lässt die Äußerung eines Stpfl. ungewiss, ob er ein Rechtsmittel einlegen will, so ist im Allgemeinen die Erklärung als Rechtsmittel zu betrachten, um zu Gunsten des Stpfl. den Eintritt der Rechtskraft aufzuhalten.4. Begehrt ein Stpfl. neben der AdV vor Ablauf der Einspruchsfrist, das Verfahren wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung auszusetzen, so legt er damit gleichzeitig Einspruch ein.

Normenkette:

AO § 357 ; BGB § 133 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 5. Dezember 2002 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1999) und unterwarf darin den Gewinn aus der Veräußerung eines mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworbenen Grundstücks in Höhe von 159 084 DM der Einkommensteuer.