FG München - Beschluss vom 11.03.2011
8 V 3270/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

AdV-Antrag Antizipierte Beweiswürdigung nach Aktenlage

FG München, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 8 V 3270/10

DRsp Nr. 2011/19079

AdV-Antrag Antizipierte Beweiswürdigung nach Aktenlage

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines AdV-Verfahrens würdigt das Gericht die Beweise im Wege einer Prognose des wahrscheinlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme. 2. Unsubstantiiertes Bestreiten einer plausiblen Zuschätzung des FA kann dabei nicht zu einem Erfolg des AdV-Antrags führen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Klägervertreter beantragte „in Vertretung der Eheleute Gxx” unter Bezugnahme auf die Klage vom 4. Juni 2010 die Aussetzung der Vollziehung (AdV) folgender Steuerbescheide:

Gewerbesteuermeßbescheide 2005 und 2006

Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005, 2006

Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides

vom 29. Juni 2009.

Auf Hinweis des Gerichts, dass nur die Klägerin Unternehmerin und daher der Kläger bei den unternehmensbezogenen Steuern nicht beschwert ist, nahm der Kläger im Hauptsacheverfahren seine Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer zurück. Eine entsprechende Beschränkung des AdV-Antrags unterblieb trotz Nachfrage des Gerichts.

Das Verfahren wegen AdV der Umsatzsteuer der Ehefrau hat das Gericht mit Beschluss vom 10. März 2011 abgetrennt und an den zuständigen Umsatzsteuersenat abgegeben.