BFH - Beschluß vom 02.02.1999
II B 113/97
Normen:
FGO §§ 74 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1106

AdV-Antrag; Entscheidung durch Urteil

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen II B 113/97

DRsp Nr. 1999/4244

AdV-Antrag; Entscheidung durch Urteil

Wird ein AdV-Antrag nicht durch besonderen Beschluss sondern im Urteil beschieden, so muss der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verweigerung der AdV mit der NZB geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das FG die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen hat.

Normenkette:

FGO §§ 74 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der deren Gesellschafter S seit 1. Januar 1989 mit einer Einlage von ... DM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit geändertem Bescheid vom 9. September 1992 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 mit ... DM fest und teilte den Einheitswert auf die Klägerin und S auf. Die Beschwerde war an die Klägerin unter deren Anschrift adressiert und enthielt folgende Zusätze:

"für Firma ...-Verwaltungs-GmbH und Herrn S als Gesellschafter einer atyp stillen Gesellschaft X-Str. 7 in A.

Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten."