FG München - Beschluss vom 24.06.2008
1 V 2003/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

AdV-Antrag hinsichtlich Änderungsbescheid

FG München, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 1 V 2003/08

DRsp Nr. 2009/1496

AdV-Antrag hinsichtlich Änderungsbescheid

Ein Änderungsbescheid ist nur insoweit noch anfechtbar, wie die Änderung reicht. Wendet sich der Antragsteller mit seinem AdV-Antrag gegen den unanfechtbaren Teil des Änderungsbescheids, so ist der Antrag nicht statthaft.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob das Finanzamt Folgerungen aus einer tatsächlichen Verständigung zutreffend gezogen hat.

Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1998 bis 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Nach einer Außenprüfung waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig, über die sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung einigten (Bl. 56 f. der Rb-Akte V). In der Folge dieser Verständigung nahm der Antragsteller Klagen, die über die Streitjahre anhängig waren, mit Erklärungen vom 22. Juni 2006 (Einstellungsbeschlüsse des Finanzgerichts - FG - München vom 26. Juni 2006) und vom 14. September 2006 (Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts - FG - München vom 15. September 2006) zurück.