I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) sind Eheleute, die positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 9. April 2001 wurden unter Anwendung von § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) -- EStG 1999-- negative Einkünfte in Höhe von 183 854 DM nicht als ausgleichsfähig anerkannt. Nach Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen (Kapitalertragsteuer 5 537 DM --2 831,02 EUR--, Solidaritätszuschlag 308,79 DM --157,88 EUR-- und anzurechnender Körperschaftsteuer 835 DM --426,93 EUR--) beliefen sich die Abschlusszahlungen für die Einkommensteuer auf 64 076 DM (32 761,54 EUR), die Kirchensteuer auf 6 070,32 DM (3 103,71 EUR) und den Solidaritätszuschlag auf 3 323,79 DM (1 699,43 EUR).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|