FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2015
5 V 10344/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 105 Abs. 2a; ÜnStG Bln;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1525

AdV aufgrund gerügter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm formelle Verfassungsmäßigkeit des Übernachtungsgesetzes des Landes Berlin (ÜnStG Bln) ist nicht ernstlich zweifelhaft

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 5 V 10344/14

DRsp Nr. 2015/12116

AdV aufgrund gerügter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm formelle Verfassungsmäßigkeit des Übernachtungsgesetzes des Landes Berlin (ÜnStG Bln) ist nicht ernstlich zweifelhaft

1. In Fällen, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes geht, ist AdV nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen kann, das eine mit der Aussetzung verbundene konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung überwiegt. 2. Fehlende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG betrifft nicht die Ordnungsmäßigkeit des Gesetzgebungsvorgangs in diesem Sinne. 3. Die formelle Verfassungsmäßigkeit des ÜnStG Bln begegnet bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 105 Abs. 2a; ÜnStG Bln;

Gründe

I.