BFH - Beschluss vom 02.04.2007
VIII B 17/07
Normen:
FGO § 128 Abs. 3, § 155; ZPO § 321a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1516
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 3984/06

AdV; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 17/07

DRsp Nr. 2007/10866

AdV; außerordentliche Beschwerde

1. Bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 49 Abs. 3 FGO) sieht die FGO eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht vor. 2. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 ist eine "außerordentliche Beschwerde" als außerordentlicher, gesetzlich geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3, § 155; ZPO § 321a;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.

Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde auch nicht abgeholfen.