BFH - Beschluß vom 28.09.1998
VII B 154/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 340

AdV; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen VII B 154/98

DRsp Nr. 1999/621

AdV; Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen die AdV-Entscheidung des FG nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2. Auch die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gem. § 69 Abs. 6 FGO ist inhaltlich ein Beschluss nach § 69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht "über die Aussetzung der Vollziehung" befindet.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den erneuten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) wiederum abgelehnt (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG befand, für den erneuten Antrag auf Aussetzung (jetzt Aufhebung) der Vollziehung lägen weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vor (§ 69 Abs. 6 FGO). Die hilfsweise erneut beantragte einstweilige Anordnung lehnte das FG in den Gründen unter Hinweis auf § 114 Abs. 5 FGO als unzulässig ab. Das FG hat in seinem Beschluß die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr diesen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt.