Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den erneuten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) wiederum abgelehnt (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG befand, für den erneuten Antrag auf Aussetzung (jetzt Aufhebung) der Vollziehung lägen weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vor (§ 69 Abs. 6 FGO). Die hilfsweise erneut beantragte einstweilige Anordnung lehnte das FG in den Gründen unter Hinweis auf § 114 Abs. 5 FGO als unzulässig ab. Das FG hat in seinem Beschluß die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr diesen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt.
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