BFH - Beschluß vom 02.07.1999
X B 15/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1622

AdV, Beschwerde

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen X B 15/99

DRsp Nr. 1999/8668

AdV, Beschwerde

Die in § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO enthaltene Rechtsmittelbeschränkung gilt für alle Entscheidungen, die zu den in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO aufgezählten Bestimmungen ergehen, d. h. für alle erstinstanzlichen Entscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz gleichermaßen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat den auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide 1994 und 1995 sowie weitergehende Aussetzung der Vollziehung (ohne Sicherheitsleistung) des Haftungsbescheids vom 4. Juli 1997 durch Beschluß vom 21. Dezember 1998 im wesentlichen abgelehnt und die Beschwerde hiergegen unter Berufung auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels wendet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer mit der Beschwerde und hält hieran auch nach Belehrung im wesentlichen (von der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens wegen Gewerbesteuer 1994 abgesehen) fest. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. Dezember 1998 und 29. April 1999 verwiesen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Das Rechtsmittel ist --soweit nicht zurückgenommen-- als unzulässig zu verwerfen.