BFH - Beschluss vom 30.07.2003
I B 16/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 105 Abs. 2 Nr. 6 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1601

AdV; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I B 16/03

DRsp Nr. 2003/13141

AdV; Beschwerde

1. Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.2. Aus einer dem FG-Beschluss beigefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Beschwerde nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 105 Abs. 2 Nr. 6 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Rubrum genannten Bescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilweise abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.

Gegen diesen Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.