BFH - Beschluss vom 27.02.2007
VI B 154/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 970
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2919/06

AdV; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen VI B 154/06

DRsp Nr. 2007/6177

AdV; Beschwerde

Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

a) Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Im hier streitigen Beschluss hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.