BFH - Beschluss vom 04.08.2003
IX B 45/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 37

AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

BFH, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen IX B 45/03

DRsp Nr. 2003/14378

AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dem entspricht es, wenn nach dem BMF-Schr. v. 25.3.2003 (BStBl I 2003, 238) Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für VZ ab 2000 vorläufig vorzunehmen sind.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erklärten für das Streitjahr (2000) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 40 660 DM. Es handelte sich dabei um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 5. September 2002 den Einkommensteuerbescheid für 2000 und erfasste dort den Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte. Die Antragsteller legten Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Das Einspruchsverfahren ruht. Den Aussetzungsantrag der Antragsteller lehnte das FA ab.