BFH - Beschluss vom 23.08.2004
IV S 7/04
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 9
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2741/00 F

AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen IV S 7/04

DRsp Nr. 2004/17201

AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

1. AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte.2. Die Festsetzungsfrist i. S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt mit Ablauf des Kj, in dem die Steuererklärung abgegeben wird; und zwar sogar dann, wenn die abgegebene Steuererklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b ; FGO § 69 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.