FG Niedersachsen - Beschluss vom 01.09.2000
1 V 220/00
Normen:
FGO § 69 ;

AdV, Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer 1987 bis 1996

FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 1 V 220/00

DRsp Nr. 2000/7754

AdV, Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer 1987 bis 1996

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob Vermögensteuer hinterzogen werden kann, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91) erkannt hat, dass das VStG nicht verfassungskonform ist. 2. Da das Vermögensteuergesetz trotz vorübergehender Weitergeltung aus fiskalischen Gründen ein verfassungswidriges Gesetz bleibt, bestehen bereits Zweifel, ob der Straftatbestand objektiv erfüllt ist.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine Hinterziehung von Vermögensteuer möglich ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655 festgestellt hat, dass das Vermögensteuergesetz (VStG) nicht verfassungskonform ist.