Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995 von den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Antragsteller) rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war. Die Klage hatte (schon) insoweit keinen Erfolg. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Az. IV B 100/02) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Damit kann auch der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, keinen Erfolg haben.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) können nicht mehr bestehen, wenn der Verwaltungsakt --wie hier die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1995-- bestandskräftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1974 VI B 27/74, BFHE 113, 1, BStBl II 1974, 640).
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestanden aber auch während des Beschwerdeverfahrens nicht.
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