I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 größtenteils abgelehnt und die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 22. August 2005 zugestellt worden. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Er sieht in der Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG einen Verstoß gegen Art. 18 des Grundgesetzes (GG).
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --auch für die Einlegung der Beschwerde-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Im Streitfall hat hingegen der Antragsteller, der nicht zu den genannten Personen gehört, die Beschwerde persönlich eingelegt.
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