BFH - Beschluss vom 18.01.2006
XI B 135/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 959
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1961/04

AdV: keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen XI B 135/05

DRsp Nr. 2006/7833

AdV: keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

Bei Entscheidungen des FG über die AdV sieht die FGO eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht vor.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 größtenteils abgelehnt und die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 22. August 2005 zugestellt worden. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Er sieht in der Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG einen Verstoß gegen Art. 18 des Grundgesetzes (GG).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --auch für die Einlegung der Beschwerde-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Im Streitfall hat hingegen der Antragsteller, der nicht zu den genannten Personen gehört, die Beschwerde persönlich eingelegt.