BFH - Beschluss vom 23.02.2005
IV S 18/04
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 S. 2 § 137 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1325

AdV; Kostenpflicht

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IV S 18/04

DRsp Nr. 2005/8431

AdV; Kostenpflicht

1. Hat das FA die begehrte AdV gewährt, sind die Kosten des AdV-Verfahrens dem FA aufzuerlegen.2. Hat das FA eine bereits gewährte AdV nach Erhebung der NZB aufgehoben und einen erneuten Antrag des Kl. abgelehnt, ohne diesen zu einer Sicherheitsleistung aufzufordern, hat das FA die Verfahrenskosten zu tragen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 S. 2 § 137 ;

Gründe: