BFH - Beschluß vom 11.02.1999
XI S 14/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 §§ 5 11 24 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 4 § 121 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 926

AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen XI S 14/98

DRsp Nr. 1999/3681

AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Nach der Rspr. des BFH genügt für die Zulässigkeit eines bei Gericht gestellten Antrags auf AdV die einmalige Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass für jeden Verfahrensabschnitt in der Hauptsache eine gesonderte Stellungnahme des FA eingeholt werden müsste. 2. Ist ein VA bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, können ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nur anerkannt werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens und der beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts, insbesondere seiner grds. Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen VA zu rechnen ist. Wird der BFH voraussichtlich durch erkennen, ist auf den wahrscheinlichen Ausgang des Revisionsverfahrens abzustellen; bei voraussichtlicher Zurückverweisung der Sache an das FG ist der wahrscheinliche Ausgang des Klageverfahrens entscheidend. 3. Zur Anerkennung nachträglicher Verluste aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 §§ 5 11 24 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3, 4 § 121 ;

Gründe: