FG Hamburg - Beschluss vom 23.06.2003
III 70/03
Normen:
FGO § 69 ;

AdV: Objektive Beweislast des Antragstellers

FG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen III 70/03

DRsp Nr. 2003/13949

AdV: Objektive Beweislast des Antragstellers

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Falle objektiver Beweislast des Antragstellers.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Streitig sind im Hauptsacheverfahren das Vorliegen sowie die Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen.