BFH - Beschluss vom 27.03.2007
VIII S 23/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1486

AdV: Steuerpflicht von Kapitallebensversicherungen

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII S 23/06

DRsp Nr. 2007/10868

AdV: Steuerpflicht von Kapitallebensversicherungen

1. Zu den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Finanzierungskosten zur Anschaffung oder Erhöhung von GmbH-Anteilen sind unabhängig davon, ob die Fremdfinanzierung erforderlich oder die Eigenfinanzierung möglich war, Schuldzinsen, die dem WK-Abzug unterliegen. 3. Gleiches gilt, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu finanzieren. 4. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG setzt ein Darlehen voraus, dass unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. 5. Wird ein Darlehen nicht direkt auf ein Konto der GmbH, sondern auf ein mit 0,5 % Guthabenzins verzinsliches Girokonto des GmbH-Gesellschafter eingezahlt, wird es zunächst zur Begründung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber der kontoführenden Bank verwendet. 6. Dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u. U. nicht geeignet sind, eine Einkunftserzielungsabsicht zu begründen, ist insoweit nicht relevant.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe: