FG Niedersachsen - Beschluss vom 29.10.2007
9 V 328/07
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

AdV; Teilwertabschreibung - Teilwertabschreibung von erworbenen Ackerquoten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 9 V 328/07

DRsp Nr. 2008/16367

AdV; Teilwertabschreibung - Teilwertabschreibung von erworbenen "Ackerquoten"

1. Zu den Voraussetzungen der AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Ackerquoten sind immaterielle Wirtschaftgüter des Anlagevermögens. Im Falle des entgeltlichen Erwerbs sind sie als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. 3. Liegt es nahe, dass ein Teil eines Kaufpreises für die Ackerquote entrichtet worden ist, kommt auch eine Teilwertabschreibung auf diese in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

1. Der Antragsteller, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, hatte in den Jahren 1998, 1999 und 2003 landwirtschaftliche Flächen erworden. Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden im Wege der Bilanzberichtigung per 01.07.2004 die auf diesen erworbenen Grundstücken ruhenden Prämienberechtigungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerquoten) als selbständige Wirtschaftsgüter vom Grund und Boden getrennt bewertet. Der steuerliche Berater des Antragstellers teilte in diesem Zusammenhang den in den Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreis in einen Anteil für den Grund und Boden und einen Anteil für die Ackerquote auf. Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 machte der Antragsteller eine Teilwertabschreibung auf die erworbene Ackerquote in Höhe von xxxxxx EUR geltend.