BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VIII S 3/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1628

AdV, Unanfechtbarkeit des Bescheides

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VIII S 3/99

DRsp Nr. 1999/8686

AdV, Unanfechtbarkeit des Bescheides

Ist der Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid unanfechtbar, so kommt AdV nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 festsetzte.

Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 mit Urteil vom 6. November 1998, der Antragstellerin zugestellt am 11. Februar 1999, als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10. März 1999 Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat.

Mit ihrem Antrag vom 3. März 1999 begehrte die Antragstellerin beim FA, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 auszusetzen. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 19. März 1999 ab.

Mit Schriftsatz vom 25. März 1999 hat die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof beantragt, die Vollziehung des Bescheides über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986 des Finanzamts vom 28. Dezember 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 1995 in Höhe von ... DM auszusetzen.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.