BFH - Beschluss vom 15.09.2003
II S 2/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1608

AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

BFH, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen II S 2/03

DRsp Nr. 2003/12733

AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

Ist der bisher streitbefangene VA nach der Zurückweisung der NZB unanfechtbar geworden, so fehlt es an einem angefochtenen VA i.S.d. § 69 FGO. Da dessen Rechtmäßigkeit sachlich nicht mehr geprüft werden kann, kommt AdV nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat durch Bescheid vom 27. Dezember 1996 gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 5. November 2002 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15.9.2003 zum Az. II B 175/02 als unzulässig verworfen.

Am 15. Mai 2003 beantragte die Klägerin beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Höhe von ... EURO.

II. Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).