Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids vom 1. Juli 1997 war abzulehnen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das Finanzgericht (FG) beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
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