BFH - Beschluß vom 03.05.2000
II S 10/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1477

AdV; Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides

BFH, Beschluß vom 03.05.2000 - Aktenzeichen II S 10/99

DRsp Nr. 2000/8396

AdV; Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides

1. Hat der BFH die Beschwerde des Kl. wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen, wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und der mit der Klage angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar. 2. Ist die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides wegen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich, kann AdV nicht gewährt werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids vom 1. Juli 1997 war abzulehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das Finanzgericht (FG) beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).