BFH - Beschluß vom 12.05.1999
IV B 120/98
Normen:
FGO §§ 69 81 Abs. 1 § 115 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1488

AdV, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; nicht präsente Beweismittel

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen IV B 120/98

DRsp Nr. 1999/8487

AdV, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; nicht präsente Beweismittel

1. Im AdV-Verfahren kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nach § 69 FGO nicht erforderlich ist. 2. Im summarischen Verfahren ist das Gericht nicht an die in §§ 371 ff. ZPO aufgeführten Formen der Beweismittel gebunden.

Normenkette:

FGO §§ 69 81 Abs. 1 § 115 ; ZPO § 294 ;

Das Finanzgericht (FG) hat im Verfahren 13 K 3024/95 die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer 1985 bis 1989 mit Urteil vom 20. November 1997 herabgesetzt. Dabei ist es von einer anderen Schätzungsmethode ausgegangen als das FA. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag entschieden hat (Az. IV B 56/98). Die Klage wegen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermeßbeträgen 1985 bis 1989 hat das FG abgetrennt. Sie erhielt das Az. 13 K 5928/97.