BFH - Beschluß vom 06.11.2001
II B 85/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Art. 105 Abs. 2a ; SpStGSpStG HH;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 508

AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

BFH, Beschluß vom 06.11.2001 - Aktenzeichen II B 85/01

DRsp Nr. 2002/877

AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO können auch bestehen, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst bestehen. 2. In diesem Fall ist im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Ast. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Art. 105 Abs. 2a ; SpStGSpStG HH;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, stellt in Hamburg Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf. Mit ihrer Spielgerätesteueranmeldung für Dezember 2000 vom 24. Januar 2001 meldete sie einen Bestand von 77 Spielgeräten (davon 4 B-Geräte; Steuer: 200 DM monatlich) an und errechnete eine monatliche Spielgerätesteuer von 44 600 DM. Gegen die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung (§ 167 AO 1977) legte die Antragstellerin ebenfalls am 24. Januar 2001 Einspruch ein. Über den Einspruch hat der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden.