BFH - Beschluss vom 02.08.2007
IX B 92/07
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2; FGO § 69; EStG § 2b;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2270
DStR 2007, 2150
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2108/06

AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen IX B 92/07

DRsp Nr. 2007/19070

AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

1. AdV kann auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angefochtenen VA zu Grunde liegenden Rechtsnormen gewährt werden. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG. Die Zweifel folgen aus der fehlenden Folgerichtigkeit und der Unbestimmtheit der Regelungsaussage.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2; FGO § 69; EStG § 2b;

Gründe:

I. In den Jahren 1996 bis 1999 errichtete die Vorgängergesellschaft der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ein Wohnobjekt. Nach Umwandlung in eine KG beteiligten sich 13 Kommanditisten an der Antragstellerin, u.a. A, B, C und D, die im Jahr 2001 der Antragstellerin beitraten. Die Kommanditisten finanzierten ihre Gesellschaftereinlage über Darlehensverträge, die sie bei der E abgeschlossen hatten. Als Vermittlerin trat die F auf. Das erste Darlehen hatte eine Laufzeit von 10 Jahren und wurde voll valutiert. Die Tilgung erfolgte über die Einzahlung auf einen Immobilienfonds der E. Das andere Darlehen sollte durch zu erwartende Steuererstattungen getilgt werden.