Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil ... die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1990 nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1990 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).
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