FG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2006
7 V 36/06
Normen:
HmbSpVStG § 1 § 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1384

AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 7 V 36/06

DRsp Nr. 2006/20669

AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung von Spielgeräten nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz anknüpfend an den Spieleinsatz tatsächlich durchführbar ist, denn nach der bisher bekannten Sachlage ist es zweifelhaft, ob der Spieleinsatz und damit die Bemessungsgrundlage der Steuer zuverlässig ermittelt werden kann.

Normenkette:

HmbSpVStG § 1 § 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betrieb bis Ende Dezember 2005 eine Spielhalle in der X-Straße in Hamburg. Dort hatte sie in dem hier streitigen Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 zehn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) und im Oktober 2005 zusätzlich drei Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt.