BFH - Beschluss vom 04.05.2005
XI S 7/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1605

AdV; wiederholter Antrag

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XI S 7/05

DRsp Nr. 2005/10395

AdV; wiederholter Antrag

Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter der Voraussetzung des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin betrieb gemeinsam mit ihrem Sohn eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Einkünfte der Antragstellerin und ihres Sohnes aus selbständiger Arbeit und folgte dabei den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 24. Januar 2005 die Klage wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1995 und 1996 ab.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Antragstellerin und ihr Sohn wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2005 hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es drohe die Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie; bereits die Vollstreckung von 647 000 DM für die Jahre 1995 und 1996 sei zu Unrecht erfolgt.