Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Streitig ist, ob die Festsetzungen der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages noch gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden können.
Die damals noch ledige Klägerin wurde für das Streitjahr 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Unter ihrem Namen wurde am 01.03.2010 ein Gebäudereinigungsbetrieb mit der Bezeichnung "Z" angemeldet.
Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 reichte die Klägerin zunächst nicht ein.
Aufgrund von Auffälligkeiten im Bereich der Umsatzsteuer wurde die Klägerin für eine Umsatzsteuersonderprüfung vorgemerkt. Im Rahmen eines Telefonats mit der Prüferin am 09.02.2011 gab die Klägerin an, Schülerin zu sein und eine Ausbildung als Kinderpflegerin zu machen. Da die Klägerin vor Beantwortung von Fragen immer wieder Rücksprache mit anderen Personen hielt, erkundigte sich die Prüferin, ob die Klägerin im Betrieb mitarbeite. Dies verneinte die Klägerin, gab aber an, im Büro tätig zu sein und Rechnungen "usw." zu schreiben.
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