FG Bremen - Urteil vom 24.10.2002
3 K 155/01
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 5 S. 1, 2 § 181 Abs. 1 S. 1 § 169 ; GewStG § 10a S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 364

Änderbarkeit des Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust trotz Feststellungsverjährung; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990

FG Bremen, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 155/01

DRsp Nr. 2003/7297

Änderbarkeit des Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust trotz Feststellungsverjährung; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990

Ist die Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgelaufen, kann der Bescheid gleichwohl geändert werden, wenn für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids Festsetzungverjährung für die Folgejahre, unabhängig davon, ob dies Folgejahre unmittelbar an das Jahr der Entstehung des Verlustes anknüpfen oder nicht, noch nicht für alle Feststellungsbeteiligte eingetreten ist.

Normenkette:

AO (1977) § 181 Abs. 5 S. 1, 2 § 181 Abs. 1 S. 1 § 169 ; GewStG § 10a S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 13. September 1999 wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 nach § 10 a Satz 2 GewStG in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2001. Streitig ist insbesondere, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten nach Ablauf der für die gesonderte Feststellung gültigen Festsetzungsfrist noch ergehen durfte. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde: