FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2006
6 K 2809/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2d ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ;

Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 2809/05

DRsp Nr. 2008/5031

Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung

Sind die Tatsachen bekannt, die zu der Beurteilung führen, dass für ein über 18 Jahre altes Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für eine Berücksichtigung nicht vorliegen, dann kann die nach § 70 Abs. 1 EStG ergangene Kindergeldfestsetzung nur nach § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung für die Zukunft geändert werden; für eine rückwirkende Änderung fehlt es an einer Änderungsnorm.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2d ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter D Kindergeld für die Zeit ab Februar 2005 zusteht.

Der Kläger ist der Vater der am 29.09.1986 geborenen D.

Nach Erreichen des Realschulabschlusses wurde D in die gymnasiale Oberstufe des A-Gymnasiums in F aufgenommen; der voraussichtliche Schulabschluss war für das Jahr 2007 vorgesehen.

Aufgrund des Nachweises des Schulbesuches wurde dem Kläger für D über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld gewährt.

Zum 01.02.2005 meldete D sich von der Schule ab. Am 01.03.2005 bewarb sie sich bei den Johannitern für ein freiwilliges soziales Jahr. In der Zeit vom 18.04. bis 22.04.2005 absolvierte sie dort ein Praktikum.