FG Münster - Urteil vom 28.04.2016
9 K 203/15 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte

FG Münster, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 203/15 E

DRsp Nr. 2016/10742

Änderbarkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte

Tenor

Der Bescheid zur Einkommensteuer 2007 vom 3.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 2007 wegen nachträglich festgestellter Kapitaleinkünfte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Bis einschließlich 2010 war der Kläger Alleingesellschafter der G. ... GmbH (G GmbH). Dort war er auch als Geschäftsführer tätig. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietete der Kläger den ...-betrieb an die G GmbH.

Die Klägerin ist von Beruf kaufmännische Angestellte.

In der Einkommensteuererklärung 2007 vom 4.5.2009 erklärten sie --unter Beifügung der Jahressteuerbescheinigungen-- folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen (Beträge in €):

Kläger Klägerin Anzurechnender Zinsabschlag
Inländische Kapitalerträge