FG Münster - Urteil vom 03.07.2007
1 K 2766/04 F
Normen:
AO § 174 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 15

Änderbarkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 174 Abs. 3 AO

FG Münster, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 2766/04 F

DRsp Nr. 2007/15933

Änderbarkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 174 Abs. 3 AO

Beurteilt die Finanzbehörde aufgrund anderer rechtlicher Bewertung einen bestimmten Sachverhalt zunächst steuergünstiger, später dann jedoch ungünstiger für den Steuerpflichtigen, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids wegen Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts in einem Steuerbescheid i.S.v. § 174 Abs. 3 AO nicht vor. Eine Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids scheidet aus.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Feststellungsbescheid nach § 174 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger (Kl.) sind die alleinigen Gesellschafter der M Beteiligungs GmbH & Co GbR (GbR). An der GbR sind die Kl. zu 1. und 2. mit je 25,5 %, der Kl. zu 3. mit 49 % beteiligt. Die Firma M Beteiligungs GmbH (GmbH) ist an der GbR kapitalmäßig nicht beteiligt.

Die GbR ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 103 in 00000 S. Dieses Grundstück war seit langem an die Fa. IM GmbH (Betriebs - GmbH) vermietet.

Es bestand insoweit eine Betriebsaufspaltung.

Die Anteile an der Betriebs - GmbH wurden mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.01.1996 in die Fa. XYZ GmbH & Co KG eingebracht. Dadurch entfielen die Voraussetzungen der bisherigen Betriebsaufspaltung.