FG Münster - Urteil vom 25.04.2006
11 K 3797/05 Kg
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1183

Änderbarkeit von Kindergeldbescheiden nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom schädlichen eigenen Kindeseinkommen

FG Münster, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 3797/05 Kg

DRsp Nr. 2006/20878

Änderbarkeit von Kindergeldbescheiden nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom schädlichen eigenen Kindeseinkommen

Erging ein auf das Jahr 2004 bezogener Kindergeldbescheid am 3.3.2005, also nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, FR 2005, 706, aber noch vor deren Veröffentlichung am 13.5.2005, so scheidet eine Änderung für das Jahr 2004 mangels einer Änderungsvorschrift aus. Für das Jahr 2004 konnte keine Prognoseentscheidung im Sinne von § 70 Abs. 4 EStG mehr getroffen werden, anders aber für das Jahr 2005. Ein Wandel der Rechtslage eröffnet nicht eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob zugunsten des Klägers noch Kindergeld festzusetzen ist.

K., die am ...1983 geborene Tochter des Klägers, absolviert seit dem 01.04.2004 eine Ausbildung als Krankenschwester. Ausweislich einer der Beklagten am 02.02.2005 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung hat K. im Kalenderjahr 2004 Arbeitslohn i.H.v. 7.293,67 Euro bezogen und würde für das Jahr 2005 voraussichtlich 10.701 Euro erhalten. Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen enthält die Bescheinigung nicht.